AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Ziegler Hebe und Fenstertechnik KG
§1
Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
1)
Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgende Bedingungen
zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und
gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
2)
Unser Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber
gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande.
3)
Wir behalten uns Konstruktions- und Formveränderungen des Vertragsgegen-
standes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen
Aussehen dadurch durch den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen
erfährt. Alle technischen Angaben verstehen sich unter den handelsüblichen
Toleranzen.
4)
Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig.
5)
Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
§ 2
Auftragsausführung – Lieferzeit – Verzugsentschädigung
1)
Wird der Auftrag von uns nach Unterlagen ausgeführt die vom Besteller ein-
gereicht werden, oder nach dessen mündlichen Angaben, so wird für Fehler,
die aus v.g. Unterlagen oder aus den mündlichen Angaben resultierenden nicht
gehaftet. Die Kosten für erforderliche Änderungen bzw. Neulieferungen trägt der
Besteller. Technisch erforderliche sowie vom Besteller gewünschte Änderungen
gehen nach Auftragsannahme zu Lasten des Bestellers.
2)
Ein erteilter Auftrag kann vom Besteller aus mit unserer schriftlichen Zustimmung
zurückgenommen werden. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet 5% der
ursprünglich vereinbarten Auftragssumme als pauschale Bearbeitungsgebühr zu
zahlen. Weitere Nebenkosten sind zusätzlich zu ersetzen.
3)
Entwürfe und Zeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsschutz und sind bei
Nichtzustandekommen eines Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
4)
Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich wenn dies ausdrücklich
schriftlich vorgesehen ist. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss
jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzu-
stellenden Unterlagen , sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten
des Auftragsgebers voraus.
5)
Die Lieferzeit ist eingehalten wenn wir bis zu Ihrem Ablauf dem Auftraggeber
Einbaubereitschaft angezeigt haben.
6)
nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche verlängern die
Lieferzeit angemessen.
7)
Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch bei Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung , sowie bei eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse , die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen. Treten die genannten
Umstände bei unseren Lieferanten ein , so führt dies ebenfalls zu einer ent-
sprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch
dann nicht von uns zu vertreten , wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges eintreten.
8)
Erwächst dem Auftraggeber wegen einer von uns verschuldeten Lieferver-
zögerung ein nachweislicher Schaden, so ist er , nachdem er uns eine Nachfrist
von 3 Wochen gesetzt hat , unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt ,
nach Ablauf der Nachfrist eine Verzugsentschädigung von max. 5 % des
jeweiligen in Verzug befindlichen Liefergegenstandes geltend zu machen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch , dass die Setzung der Nachfrist schriftlich
erfolgte.
§3
Preis und Zahlungsbedingungen
1)
zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlich gültigen
Höhe hinzu.
2)
Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
3)
Scheckzahlungen gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
4)
treten nach dem Absende Datum unserer Auftragsbestätigung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Umstände ein, oder werden diese erst
dann bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, sind wir
berechtigt die Auslieferung der Ware zurückzubehalten, bis uns angemessenen
Sicherheit geleistet wird. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Frist, sind
wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Von uns bereits geleistete
Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen.
5)
Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber aus anderen
Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
6)
Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung
fällig, sobald der Auftraggeber mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug ist.
7)
Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung
eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt Zinsen in Höhe von
5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.
8)
Wir sind berechtigt , ab einer Auftragssumme von 500,- EUR 50% des Betrages
als Vorauskasse anzufordern.
§5
Gewährleistung und Haftung
1)
Unsere Gewährleistung erstellt sich nur auf hergestellte Sachen und Leistungen und
nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen fehlerhafter
Konstruktion, Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar
machen oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beinträchtigen.
2)
Wie haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter
Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, chemische
Einflüsse usw. zurückgehen, außer sie sind durch uns verschuldet
3)
Die Feststellung von Mängeln hat der Auftraggeber uns innerhalb von 8 Tagen nach
Anlieferung bzw. Abnahme anzuzeigen, sonst gilt die Lieferung bzw. Leistung als
genehmigt. Die gilt nicht für verdeckte, nicht öffentliche Mängel.
4)
Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäße ohne unsere Zustimmung
vorgenommene Instandsetzungsarbeiten uns sonstigen Eingriffe wird jede
Gewährleistung von uns ausgenommen.
5)
Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unsere Wahl zur kostenlosen Nach-
Besserung oder zum Ersatz fehlerhafter Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Zur Vornahme der der Nachbesserung bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber
die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der
Mängelhaftung befreit.
6)
Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen, so kann
der Auftraggeber Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Weitere
Ansprüche des Auftraggebers insbesondere auf Schadenersatz auch wegen Folge-
schäden werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7)
Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre.
§ 6
Stornierung – Sistierung – Kündigung
1)
Dem Kunden ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonder-
Anfertigungen sind.
2)
Im Falle einer Kündigung, Sistierung oder Stornierung sind wir berechtigt, die bis
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, Sistierung oder Stornierung
angefallenen, nachweislich entstanden Kosten, sowie einen anteiligen, den Kosten
entsprechenden Gewinn zu verlangen, mindestens jedoch 30% der ursprünglichen
Auftragssumme zzgl. Gesetzlicher MwSt.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1)
Bis zur Tilgung aller Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller,
insbesondere bis zur vollen Bezahlung der gelieferten Waren, verbleibt uns das
Eigentum an allen gelieferten Gegenständen.
2)
Der Besteller räumt uns das Recht ein, eine Vormerkung nach § 648 BGB eintragen
zu lassen, falls er mit seinen Zahlungsleistungen in Verzug kommt.
§ 8
Gerichtsstand / Erfüllungsort ist unser Firmensitz.
Montagebedingungen
1)
Bei der Festlegung des Montagetermins muss gewährleistet sein, dass die Baustelle
besenrein ist, d.h, unsere Monteure müssen ungehindert Zugang zu allen Einbau-
stellen haben.
2)
Der Zugang zu sämtlichen Stockwerken muss durch eine vorschriftsgemäße Treppe
gewährleistet sein.
3)
Zufahrtswege zur Baustelle müssen auch bei schlechtem Wetter für LKW gut
befahrbar sein.
4)
Stromanschluss 220 Volt, mit mindestens 16 Ampere abgesichert, muss vorhanden
sein und wir unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
5)
Erforderliche Meterstriche müssen in allen Geschossen gut sichtbar angebracht sein.
6)
Kunststein- (Marmor) Außenfensterbänke müssen vor Montage verlegt sein, so dass
eine Befestigung der Fenster im unteren Bereich gewährleistet ist. Sollte dies nicht
der Fall und eine neue nachträgliche Montage erforderlich sein, gehen diese Kosten
zu Lasten des Käufers.
7)
Der Bauherr, oder ein vom ihm Beauftragter, muss am Tage des Montagebeginns
und am letzten Tage der Montage an der Baustelle anwesend sein, um evtl.
Unklarheiten zu klären und nach der Fertigstellung der Arbeiten die Abnahme
durchzuführen.
8)
Nach dem Einbau der Fenster und Türen ist der Bauherr verpflichtet, die Fenster
bzw. Beschläge regelmäßig zu säubern und die beweglichen Teile der Beschläge
mit säurefreiem Öl bzw. Fett zu pflegen. Die Reinigung sollte nach unseren Richtlinien
erfolgen.
8.1) Wir sind berechtigt Nachunternehmer einzusetzen
Sonderbedingungen für Altbauten bzw. Renovierungen
9)
Bei Anlieferung der Fenster durch uns müssen geeignete Abstellmöglich-
keiften für diese Elemente geschaffen sein, möglichst abschließbar.
10)
Unsere Monteure müssen ungehinderten Zugang zu sämtlichen Einbaustellen haben
um zügig arbeiten zu können. Die Einbaustellen müssen leicht zugänglich sein,
Möbel und Fußboden sind gegen Staub und Schmutz abzudecken und die Gardinen
müssen abgenommen sein. Ebenso muss, wie unter Punkt 4 erwähnt, der Strom-
Anschluss gewährleistet sein.
11)
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen verursacht Ihnen zwangsläufig
Kosten. Setzen Sie sich deshalb bitte rechtezeitig mit unserem Montageleiter
in Verbindung, damit durch Ihre rechtzeitige Termindisposition solche Kosten
vermieden werden können.
12)
Bei Nichteinhalten dieser Montagebedingungen erfolgt Berechnung der Mehrkosten
zu Lasten des Kunden.
13)
Wir haften nicht für eventuell während der Montag entstandenen Schäden an Fenster-
bänken, Wand und Bodenbelägen, gleich aus welchem Material.
Wir führen keine Bei Putz oder Malerarbeiten aus. Diese sind nicht Bestandteil unseres
Auftrags / Gewerks und erfolgen grundsätzlich Bauseits.